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Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)

Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...
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Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...
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Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Abfindung für Verzicht auf einen künftigen Pflichtteilsanspruch

Die Erbschaftsteuer auf eine Abfindung für den Pflichtteilsanspruch richtet sich nach dem Verwandtschaftsgrad zum Erben.

Die Erbschaftsteuerklasse für die Abfindung, die ein Pflichtteilsberechtigter vom Erben für den Verzicht auf seinen Pflichtteilsanspruch erhält, hängt davon ab, ob der Erblasser zum Zeitpunkt des Verzichts noch lebt. Bisher galt grundsätzlich die Steuerklasse, die zwischen Erblasser und Pflichtteilsempfänger anzuwenden gewesen wäre. Doch der Bundesfinanzhof hat jetzt seine Rechtsprechung geändert und sieht eine Abfindung, die noch zu Lebzeiten des Erblassers gezahlt wird, stattdessen nun als Zuwendung des Erben an den Pflichtteilsberechtigten. Damit muss der Kläger nun die Steuerklasse II und den damit verbundenen geringen Freibetrag für die Abfindung in Kauf nehmen, die er von seinen Geschwistern für den Verzicht auf das Erbe der Mutter erhalten hat.


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