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Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)

Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...
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Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...
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Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Pauschalbesteuerung von Sachzuwendungen an Geschäftspartner

Der Steuervorteil für betrieblich veranlassten Zuwendungen an Geschäftspartner kann nicht immer durch eine Pauschalbesteuerung abgegolten werden.

Die Pauschalbesteuerung von Sachzuwendungen an Geschäftspartner ist zwar freiwillig, gilt aber bei einer Entscheidung für die Pauschalierung für alle Sachzuwendungen innerhalb eines Jahres. Welche Hürden mit der praktischen Anwendung der Pauschalbesteuerung verbunden sind, zeigt ein Fall beim Sächsischen Finanzgericht. Dort wollte das Finanzamt nach einer Lohnsteueraußenprüfung den geldwerten Vorteil aus der Teilnahme aller zu einem Firmenjubiläum eingeladenen Geschäftspartner der Pauschalbesteuerung unterwerfen.

Das Finanzgericht hat dagegen festgestellt, dass nicht alle betrieblich veranlassten Zuwendungen pauschalierungsfähig sind, sondern nur solche, die zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder Gegenleistung erbracht wurden. Daher fallen Zuwendungen, die etwa zur Anbahnung eines Vertragsverhältnisses erbracht werden, mangels einer zu diesem Zeitpunkt ohnehin schon vereinbarten Leistung oder Gegenleistung nicht in den Anwendungsbereich der Pauschalbesteuerung. Selbst bei einer bestehenden Geschäftsverbindung sind nur die Zuwendungen pauschalierungsfähig, die zwar nicht geschuldet, aber durch den Leistungsaustausch veranlasst sind.


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