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Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)

Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...
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Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...
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Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Vereinbarung über Sonderausgabenabzug von Unterhalt

Zahlt der Unterhaltsverpflichtete wegen Zahlungsunfähigkeit nicht wie vereinbart die Steuerlast des Unterhaltsempfängers, ist dies kein Grund für einen Erlass der Steuer.

Wenn der Unterhaltsempfänger den Unterhalt versteuert, kann der Unterhaltspflichtige die Unterhaltszahlung als Sonderausgabe abziehen, was bei entsprechend höherem Grenzsteuersatz eine deutliche Steuerersparnis bedeuten kann. In der Regel verpflichtet sich der Unterhaltspflichtige in solchen Fällen, zusätzlich zum Unterhalt auch die Steuerlast zu übernehmen. Pech hat der Unterhaltsempfänger dann, wenn er die Steuer nicht erstattet bekommt, weil der Unterhaltspflichtige zahlungsunfähig wird. Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass in so einem Fall die Steuer nicht erlassen werden kann, weil sie auf eine freie Entscheidung des Unterhaltsempfängers zurückgeht. Zudem haben die Unterhaltszahlungen die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöht.


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