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Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)

Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...
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Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...
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Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Häusliches Arbeitszimmer bei Selbstständigen und Freiberuflern

Ein Schreibtisch in den Betriebsräumen ist nicht automatisch ein voll nutzbarer Arbeitsplatz, weswegen Selbstständige zumindest in bestimmten Fällen trotzdem Ausgaben für ein häusliches Arbeitszimmer abziehen können.

Ausgaben für ein häusliches Arbeitszimmer erkennt das Finanzamt nur dann an, wenn für die berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Nicht jeder Schreibtischarbeitsplatz in den Betriebsräumen eines Selbstständigen ist aber automatisch ein solcher "anderer Arbeitsplatz". Ein selbstständiger Logopäde hatte deshalb beim Bundesfinanzhof Erfolg mit seiner Klage, weil die angemieteten Praxisräume allein für die Behandlung von Patienten ausgestattet waren. Der andere Arbeitsplatz muss nämlich nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs so beschaffen sein, dass der Selbstständige auf das häusliche Arbeitszimmer nicht angewiesen ist.


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