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Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

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Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Stufenweise Ermittlung der zumutbaren Belastung

Die zumutbare Belastung bei der steuerlichen Berücksichtigung von außergewöhnlichen Belastungen fällt durch ein neues Urteil des Bundesfinanzhofs in vielen Fällen künftig niedriger aus.

Von Krankheitskosten erkennt das Finanzamt nur den Teil als außergewöhnliche Belastung an, der die zumutbare Belastung übersteigt. Wie hoch diese zumutbare Belastung ist, hängt vom Familienstand und der Höhe der Einkünfte ab. Künftig fällt die zumutbare Belastung meist niedriger aus, denn der Bundesfinanzhof hat seine Rechtsprechung zum Vorteil der Steuerzahler geändert. Statt den höchsten Prozentsatz auf das gesamte Einkommen anzuwenden, soll das Finanzamt nur den Teil des Einkommens mit dem jeweils höheren Prozentsatz belasten, der den im Gesetz genannten Grenzbetrag übersteigt.

Beispielsweise gelten damit für Eltern mit drei Kindern nicht mehr 2 % aller Einkünfte als zumutbare Belastung, sondern nur 2 % der Einkünfte, die über 51.130 Euro liegen, sowie 1 % der Einkünfte bis 51.130 Euro. Geklagt hatte ein Arbeitnehmer, der sich gegenüber Beamten benachteiligt fühlte. Zwar würden bei einem Arbeitnehmer die Altersvorsorgebeiträge als Sonderausgaben berücksichtigt, seien aber trotzdem zunächst Teil der Gesamteinkünfte für die zumutbare Belastung, meinte der Kläger. Bei Beamten gäbe es dagegen nur "fiktive" Beiträge zur Altersvorsorge, womit diese bei gleichem Nettoeinkommen besser gestellt wären.

Die Finanzverwaltung hat ungewöhnlich schnell auf das Urteil des Bundesfinanzhofs reagiert und erklärt, dass die neue Berechnungsweise in vielen Fällen schon automatisch bei der Veranlagung zugrunde gelegt werden soll. Den Steuerzahlern, bei denen das noch nicht der Fall ist, rät das Bundesfinanzministerium zu einem Einspruch.


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