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Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)

Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...
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Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...
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Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Entschädigung für Schöffenrichter ist nur teilweise steuerpflichtig

Die verschiedenen Aufwandsentschädigungen, die ein ehrenamtlicher Schöffenrichter erhält, sind teilweise steuerfrei und teilweise steuerpflichtig.

Bestimmte Aufwandsentschädigungen, die an ehrenamtliche Schöffenrichter gezahlt werden, sind zweifellos steuerfrei, darunter insbesondere der Kostenersatz für Fahrtkosten und Parkgebühren. Andere Entschädigungszahlungen sind dagegen zumindest teilweise steuerpflichtig. Das gilt insbesondere für die Verdienstausfallentschädigung. Anders als das Finanzgericht Baden-Württemberg sieht der Bundesfinanzhof diese aber als Arbeitnehmer-Einkünfte an. Die Anwendung des Ehrenamtsfreibetrags auf diese Entschädigung sei schon deswegen ausgeschlossen, weil bereits andere steuerfreie Entschädigungen (Fahrtkosten etc.) gezahlt werden. Die Entschädigung für Zeitversäumnis ist dagegen nicht steuerbar.


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