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Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)

Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...
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Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...
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Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Zuschläge für Bereitschaftsdienst

Aus pauschal gezahlten Zuschlägen für einen Bereitschaftsdienst kann nicht einfach der auf Sonntage und Nachtarbeit entfallende Teil herausgerechnet und als steuerfrei behandelt werden.

Werden Bereitschaftsdienste pauschal zusätzlich zum Grundlohn vergütet ohne Rücksicht darauf, ob die Tätigkeit an einem Samstag oder einem Sonntag erbracht wird, handelt es sich nicht um steuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit. In einem solchen Fall den Teil des Zuschlags herauszurechnen, der auf Sonntage und Nachtarbeit entfällt und als steuerfrei zu behandeln, ist nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs nicht möglich. Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist aber, dass die Zuschläge neben dem Grundlohn geleistet werden und nicht Teil einer einheitlichen Entlohnung für die gesamte, auch an Sonn- und Feiertagen oder nachts geleistete Tätigkeit sind.


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