Aktuell ...

Aktuell

Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)

Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...
Aktuell

Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...
Aktuell

Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Erste Tätigkeitsstätte eines Leiharbeitnehmers

Für einen Leiharbeitnehmer ist der Betrieb des Entleihers im Regelfall nicht die erste Tätigkeitsstätte, womit die vollen Fahrtkosten statt nur der Entfernungspauschale angesetzt werden können.

Für Leiharbeitnehmer stellt sich seit der Reform des Reisekostenrechts im Jahr 2014 die Frage, ob der Betrieb des Entleihers ihre erste Tätigkeitsstätte ist. Wäre das der Fall, darf für den Weg zur Arbeit nur die Entfernungspauschale angesetzt werden. Das Finanzgericht Niedersachsen hat die Frage aber verneint: Die Zuweisung durch den Arbeitsgeber, "bis auf Weiteres" im Betrieb des Entleihers tätig zu sein, könne in der Regel nicht als unbefristet im Sinn der gesetzlichen Vorschrift angesehen werden. Der Arbeitnehmer kann damit die Fahrten zum Entleihbetrieb nach Dienstreisegrundsätzen in der Steuererklärung ansetzen, also pro gefahrenem Kilometer 0,30 Euro geltend machen. Das Finanzamt hat Revision gegen das Urteil eingelegt, womit nun der Bundesfinanzhof entscheiden muss.


tipps-ordner-2col

Mit dem Laden des Inhalt akzeptieren Sie die Datenschutzerklärung von modernes marketing GmbH.
Mehr erfahren

Inhalt laden

tipps-frau-2colhoch

Sprechen Sie uns an:

Wir kümmern uns!

Vertrauensvolle, kompetente, zuverlässige und fachübergreifende Beratung aus einer Hand.