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Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)

Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...
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Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...
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Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Spendenbescheinigung per E-Mail

Spendenbescheinigungen werden ab 2017 auch dann vom Finanzamt anerkannt, wenn sie als schreibgeschütztes Dokument per E-Mail versendet werden.

Der Spendenempfänger kann ab 2017 mit Zustimmung des Spenders die Spende auch direkt an die Finanzverwaltung melden. Die gesetzliche Grundlage dafür wurde im letzten Jahr geschaffen. Zusätzlich hat das Bundesfinanzministerium nun mit einer Verwaltungsanweisung die Möglichkeit eröffnet, Spendenbescheinigungen auch per E-Mail zu versenden. Gemeinnützige Organisationen, die dem zuständigen Finanzamt die Nutzung eines Verfahrens zur maschinellen Erstellung von Zuwendungsbestätigungen angezeigt haben, können die maschinell erstellten Zuwendungsbestätigungen daher auch auf elektronischem Weg in Form schreibgeschützter Dokumente an die Spender übermitteln. Für den Sonderausgabenabzug spielt es dann keine Rolle, dass der Zuwendungsempfänger den Ausdruck nicht selbst übernimmt, sondern dem Spender überlässt.


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