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Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)

Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...
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Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...
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Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


ELSTER-Pflicht gilt nicht für Kleinstbetrieb

Wenn die Kosten für PC und Internetzugang in keinem wirtschaftlichen Verhältnis zur Höhe der Einkünfte stehen, hat ein Kleinstgewerbetreibender Anspruch darauf, die Steuererklärung weiter in Papierform abgeben zu können.

Alle Gewerbetreibenden, Freiberufler und Land- und Forstwirte müssen seit 2011 ihre Steuererklärung grundsätzlich elektronisch ans Finanzamt übermitteln. Eine Ausnahme kann das Finanzamt dann genehmigen, wenn diese Pflicht mit einer unbilligen Härte verbunden wäre. Im Gegensatz zum Finanzamt sieht das Finanzgericht Rheinland-Pfalz einen solchen Härtefall bei einem Kleinstbetrieb grundsätzlich als gegeben an, wenn die Kosten für die Anschaffung eines Computers samt Internetanschluss in keiner wirtschaftlich sinnvollen Relation zu den betrieblichen Einkünften stehen. Geklagt hatte ein selbstständiger Zeitungszusteller mit einem jährlichen Gewinn unter 3.000 Euro. Das Finanzamt hat das Urteil allerdings nicht akzeptiert und will beim Bundesfinanzhof die Revision erreichen.


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