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Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)

Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...
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Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...
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Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Zurechnung von Steuervorauszahlungen bei Ehegatten

Ohne ausdrückliche Angabe zur Zahlungsabsicht darf das Finanzamt grundsätzlich davon ausgehen, dass die Zahlung eines Ehegatten je zur Hälfte die Steuerschuld beider Eheleute ausgleichen soll.

Bei Eheleuten darf das Finanzamt in der Regel davon ausgehen, dass der eine Partner mit einer Zahlung die Schuld des anderen mit begleichen will. Allein die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Ehegatten lässt ohne ausdrückliche Absichtserklärung des anderen Ehegatten noch nicht den Schluss zu, dass dieser ab sofort nur noch seine eigenen Steuerschulden tilgen will. Das Finanzamt hat daher nach Meinung des Finanzgerichts Niedersachsen zu Recht die fällige Erstattung zu hoher Vorauszahlungen zur Hälfte mit den Steuerschulden des insolventen Ehegatten verrechnet.


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