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Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)

Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...
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Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...
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Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Steuerliche Anerkennung von Aufwands- und Rückspenden

Für die steuerliche Anerkennung von Aufwands- oder Rückspenden ist nun auch bei einer regelmäßigen Tätigkeit eine Höchstfrist für die Verzichtserklärung festgeschrieben.

Die Finanzverwaltung hat ihre Vorgaben für die steuerliche Anerkennung von Aufwands- und Rückspenden aktualisiert. Anstelle einer Zahlung erfolgt bei solchen Spenden ein Verzicht auf einen zuvor vereinbarten Aufwendungsersatz oder sonstigen Anspruch. Damit solche Spenden vom Finanzamt anerkannt werden, muss die Verzichtserklärung zeitnah zur Fälligkeit des Anspruchs ergehen. Bei einmaligen Ansprüchen galt dafür bisher schon eine Frist von drei Monaten. Ergänzt wurde die Vorgabe nun um eine Frist für den Verzicht aus Ansprüchen aus einer regelmäßigen Tätigkeit. Hier muss der Verzicht nun innerhalb eines Jahres erklärt werden. Eine Tätigkeit gilt als regelmäßig, wenn sie gewöhnlich monatlich ausgeübt wird. Die übrigen Vorgaben für Aufwands- und Rückspenden gelten unverändert.


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