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Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)

Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...
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Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...
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Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Verlustrücktrag trotz schädlichen Beteiligungserwerbs

Der Verkauf von Gesellschaftsanteilen kann dazu führen, dass aufgelaufene Verluste steuerlich nicht mehr über einen Verlustvortrag genutzt werden können. Ein Verlustrücktrag ist nach Ansicht des Finanzgerichts Münster jedoch weiterhin möglich.

Werden innerhalb von fünf Jahren mehr als 25 % der Anteile an einer GmbH an einen Erwerber übertragen, sind die bis dahin nicht genutzten Verluste der GmbH insoweit nicht mehr steuerlich abziehbar. Nach der Vorgabe des Bundesfinanzministeriums schließt das nicht nur einen Verlustvortrag aus, sondern auch einen Verlustrücktrag. Dem hat sich nun aber das Finanzgericht Münster entgegengestellt. Zweck der gesetzlichen Regelung sei, dass Verluste nicht wirtschaftlich übertragen und von personell veränderten Gesellschaften genutzt werden können. Bei einem Verlustrücktrag liege aber keine personelle Veränderung vor. Damit nutzten nur die Gesellschafter den Verlust, die ihn auch erwirtschaftet haben. Im Gegensatz zum Verlustvortrag sei der Verlustrücktrag somit weiter zulässig.


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