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Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)

Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...
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Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...
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Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Widerruf der Steuerpauschalierung für Sachzuwendungen

Die Steuerpauschalierung für Sachzuwendungen kann nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs jederzeit rückgängig gemacht werden.

Der Bundesfinanzhof hat zur Steuerpauschalierung für Sachzuwendungen gleich mehrere Fragen beantwortet. Zunächst haben die Richter die gängige Praxis bestätigt, dass die Pauschalierungswahlrechte für Sachzuwendungen an Arbeitnehmer und für Zuwendungen an Nichtarbeitnehmer unabhängig voneinander ausgeübt werden können. Die Wahl muss für beide Pauschalierungskreise jeweils für sämtliche Sachzuwendungen einheitlich getroffen werden.

Während die Finanzverwaltung die einmal ausgeübte Wahl für unwiderruflich hält, hat der Bundesfinanzhof nun klargestellt, dass beide Wahlrechte widerruflich sind. Der Widerruf ist durch die Abgabe einer geänderten Lohnsteuer-Anmeldung beim Finanzamt zu erklären. Eine formlose Erklärung reicht für den Widerruf nicht aus. Außerdem hält es der Bundesfinanzhof für notwendig, dass der Zuwendungsempfänger über den Widerruf informiert wird, damit er von seinen steuerlichen Pflichten erfährt. Erfolgt keine Information des Empfängers, dann kann das eine strafbewehrte Vereitelung des staatlichen Steueranspruchs sein.

Schließlich hat der Bundesfinanzhof noch festgestellt, dass eine geänderte Ausübung des Wahlrechts ein rückwirkendes Ereignis ist. Für den Zuwendungsempfänger beginnt damit bei einem Widerruf die Festsetzungsverjährung für die nun von ihm selbst zu tragende Steuer erst mit Ablauf des Jahres, in dem der Widerruf erfolgt ist.


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