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Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)

Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...
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Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...
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Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Schenkung von Betriebsvermögen unter Nießbrauchsvorbehalt

Im Gegensatz zu einer Abtretung ist eine unwiderrufliche Bevollmächtigung des Schenkers zur Ausübung der Stimmrechte nicht schädlich für die Steuerbegünstigung von Betriebsvermögen.

Behält sich der Schenker bei der Übertragung von Unternehmensanteilen den Nießbrauch vor, kann das steuerlich zur Falle werden. Betriebsvermögen ist bei der Schenkungsteuer zwar grundsätzlich begünstigt, aber um in den Genuss der Begünstigung zu kommen, muss der neue Eigentümer Mitunternehmer werden. Wenn der Erwerber die Stimmrechte aus den Anteilen jedoch nicht ausüben kann, gilt er steuerlich auch nicht als Unternehmer. Das Finanzgericht Düsseldorf hat eine Variante des Nießbrauchsvorbehalts nun aber als steuerlich unschädlich eingestuft. Im Streitfall hatte der Vater seinen Kommanditanteil auf seinen Sohn übertragen. Der Sohn wiederum trat die Stimmrechte nicht an seinen Vater ab, sondern bevollmächtigte ihn nur unwiderruflich, diese für ihn wahrzunehmen. Weil der Sohn durch die Vollmacht aber nicht gehindert war, die Stimmrechte auch selbst auszuüben, sah das Gericht eine ausreichende Mitunternehmerinitiative für die Begünstigung.


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