Aktuell ...
Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)
Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...
Anpassung des Beitrags zur Pflegeversicherung
Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...
Fremdübliche Verzinsung eines Gesellschafterverrechnungskontos
Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...
Abgetrennter Arbeitsbereich ist kein häusliches Arbeitszimmer
Ein nur per Raumteiler abgetrennter Arbeitsbereich in der eigenen Wohnung ist nicht steuerlich berücksichtigungsfähig.
Ein büromäßig eingerichteter Arbeitsbereich, der lediglich durch einen Raumteiler vom Wohnbereich abgetrennt ist, ist kein häusliches Arbeitszimmer. Der Bundesfinanzhof verweigerte daher einem Selbstständigen den Steuerabzug und bestätigt seine Auffassung, dass für Arbeitsecken und anderweitig gemischt genutzte Räume keine steuerliche Berücksichtigung möglich ist. Nur ein durch Wände und Türen abgeschlossener Raum könne ein zum Steuerabzug berechtigendes Arbeitszimmer sein, denn so ein Raum sei die kleinste Einheit, über die sich eine nachprüfbare Aussage über die nahezu ausschließlich berufliche Nutzung treffen lässt.
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