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Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)

Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...
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Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...
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Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Bonuszahlungen der Krankenkasse ohne Folge für Sonderausgaben

Eine Bonuszahlung der Krankenkasse für Gesundheitsmaßnahmen ist keine Beitragserstattung und hat damit auch keine negativen Auswirkungen auf die Höhe des Sonderausgabenabzugs.

Erstattet eine gesetzliche Krankenkasse dem Versicherten im Rahmen eines Bonusprogramms von ihm getragene Kosten für Gesundheitsmaßnahmen, handelt es sich um eine Leistung der Krankenkasse, die nicht mit den als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungsbeiträgen zu verrechnen ist. Mit dieser Entscheidung stellt sich der Bundesfinanzhof klar gegen die Vorgabe der Finanzverwaltung, die solche Bonuszahlungen als Beitragsrückerstattung einstuft, die den Sonderausgabenabzug mindert. Bisher haben die Krankenkassen solche Zahlungen daher als Beitragsrückerstattungen bescheinigt. Ob der Fiskus nun seine Auffassung ändert, oder ob die Betroffenen selbst Klage erheben müssen, muss sich noch zeigen.


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