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Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)

Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...
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Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...
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Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Einkommensteuer als Masseverbindlichkeit in der Insolvenz

Ob die Einkommensteuer in der Insolvenz eine nachrangige Verbindlichkeit oder eine Masseschuld ist, hängt nicht zuletzt von der Gewinnermittlungsart ab.

Im Insolvenzfall muss sich das Finanzamt wie andere Gläubiger auch mit einem Bruchteil seiner Forderungen zufrieden geben, wenn die Einkommensteuer schon vor dem Eintritt der Insolvenz entstanden ist. Wird die Steuerforderung dagegen erst nach Eintritt der Insolvenz begründet, kann das Finanzamt die volle Steuer als Masseverbindlichkeit geltend machen. Wann eine Einkommensteuerforderung begründet ist, hängt nach Ansicht des Bundesfinanzhofs auch von der Art der Gewinnermittlung ab.

Nach dem Realisationsprinzip ist bei der Bilanzierung die Steuerforderung bereits begründet, wenn die Forderung realisiert ist. Im Fall der Einnahmen-Überschuss-Rechnung ist das nach dem Zuflussprinzip dagegen erst mit der Vereinnahmung der Zahlung der Fall. Doch keine Regel ohne Ausnahme: Wenn, wie im Streitfall, die Forderung aus dem Verkauf der Betriebseinrichtung kurz vor Eintritt der Insolvenz stammt, ist damit eine Betriebsaufgabe eingeleitet, die zwingend einen Wechsel von der Einnahme-Überschuss-Rechnung zur Bilanzierung notwendig macht. Erfolgt die Zahlung dann erst nach Eintritt der Insolvenz, greift trotzdem das Realisationsprinzip.


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