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Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)

Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...
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Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...
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Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Berechnung von Hinterziehungszinsen

Hinterziehungszinsen entstehen schon ab der Fälligkeit einer zu niedrig festgesetzten Einkommensteuer-Vorauszahlung und nicht erst mit Ablauf des jeweiligen Jahres.

Für Nachzahlungszinsen gibt es eine klare gesetzliche Regelung, wann der Zinslauf beginnt, nämlich 15 Monate nach Ablauf des Jahres, in dem die Steuer entstanden ist. Bei Hinterziehungszinsen ist die Regelung nicht ganz so klar. Hier beginnt der Zinslauf nämlich mit dem Eintritt der Steuerverkürzung. Ein Finanzamt hatte daher die Zinsen für Schwarzgeld in der Schweiz jeweils ab Fälligkeit der quartalsweisen Einkommensteuer-Vorauszahlung berechnet und nicht erst ab dem Ergehen des jeweiligen Jahressteuerbescheides.

Das Finanzgericht Münster hat diese Berechnungsweise bestätigt. Es vertritt die Ansicht, dass die Steuerverkürzung in dem Moment eingetreten ist, in dem das Finanzamt aufgrund der fehlenden Angaben über Kapitaleinkünfte einen Einkommensteuerbescheid erlassen hat, ohne zugleich die Vorauszahlungen für die Streitjahre anzupassen. Weil die Frage aber noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, hat das Gericht die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.


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