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Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)

Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...
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Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...
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Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Rückzahlung von irrtümlich an Gesellschafter-Geschäftsführer gezahltem Lohn

Die Rückzahlung von irrtümlich an den Gesellschafter-Geschäftsführer gezahltem Lohn wirkt sich nicht rückwirkend aus, sondern erst im Zeitpunkt der Rückzahlung.

Auch für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer gilt, dass irrtümlich gezahlter Lohn erst bei der Rückzahlung die Einkünfte mindert. Stellt das Finanzamt also bei einer Betriebsprüfung fest, dass dem Geschäftsführer mehr Lohn gezahlt wurde als im Anstellungsvertrag vereinbart, wirkt sich die Rückzahlung nicht rückwirkend aus. Zu wenig gezahlte Leistungen werden dagegen beim Geschäftsführer rückwirkend ab ihrer Fälligkeit berücksichtigt. Der Bundesfinanzhof rechtfertigt diese unterschiedliche Behandlung damit, dass zwar der Gesellschafter die Gesellschaft beherrscht und damit über den Zeitpunkt der Auszahlung bestimmen kann. Die Gesellschaft beherrscht aber nicht den Gesellschafter und hat damit keinen Einfluss auf den Zeitpunkt der Rückzahlung des zu viel gezahlten Lohns.


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