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Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)

Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...
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Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...
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Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Übergang zur Liebhaberei ist keine Betriebsaufgabe

Wenn bei einem Betrieb im Lauf der Zeit die Gewinnerzielungsabsicht wegfällt, kann das Finanzamt von einem Einnahme-Überschuss-Rechner nicht einfach die Aufstellung einer Abschlussbilanz verlangen.

Es kann passieren, dass eine zunächst mit Gewinnerzielungsabsicht geführte Tätigkeit im Lauf der Jahre steuerlich zur Liebhaberei wird. Laufen nur noch Verluste auf, wird das Finanzamt jedenfalls irgendwann die Anerkennung verweigern. Ein solcher Übergang zur Liebhaberei stellt aber keine gewinnrealisierende Betriebsaufgabe dar, hat der Bundesfinanzhof entschieden. Das Finanzamt darf daher von einem Einnahme-Überschuss-Rechner nicht die Aufstellung einer Abschlussbilanz verlangen, um einen daraus resultierenden Übergangsgewinn besteuern zu können. Allerdings führt der spätere Verkauf von Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens, die vor dem Übergang zur Liebhaberei angeschafft und daher als Betriebsausgabe abgezogen wurden, eine nachträgliche Betriebseinnahme dar.


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