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Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)

Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...
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Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...
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Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Ausgaben für Dienstjubiläum sind steuerlich abziehbar

Unter bestimmten Voraussetzungen sind die Ausgaben für die Feier anlässlich eines Dienstjubiläums als Werbungskosten abziehbar.

Die Aufwendungen für eine betriebsinterne Feier anlässlich eines Dienstjubiläums können nahezu ausschließlich beruflich veranlasst und damit als Werbungskosten abziehbar sein. Wichtigste Voraussetzung dafür ist aber, dass die Gäste nach berufsbezogenen Kriterien und nicht nach persönlicher Präferenz eingeladen werden. Im Streitfall, über den der Bundesfinanzhof entscheiden musste, hatte ein Finanzbeamter zu einer Feier anlässlich seines 40jährigen Dienstjubiläums unterschiedslos alle Kollegen in den Sozialraum des Finanzamts eingeladen. Daher ging der Bundesfinanzhof von einer eindeutig beruflichen Veranlassung aus.


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