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Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)

Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...
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Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...
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Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Berechnung von Zuschlägen beim Mindestlohn

Liegt der vertraglich vereinbarte Grundlohn unter dem Mindestlohn, sind Zuschläge in der Regel auf Basis dieses Grundlohns zu berechnen. Eine Ausnahme gilt nur bei Nachtarbeitszuschlägen.

Im Mai hatte das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass Urlaubs- und Weihnachtsgeld Teil des gesetzlichen Mindestlohns sein können. Schon in der Vorinstanz ist aber noch eine andere interessante Frage zum Mindestlohn geklärt worden, nämlich die Berechnung von Zuschlägen bei einem Grundlohn unterhalb des gesetzlichen Mindestlohns. Bei den Zuschlägen für Überstunden, Sonntags- und Feiertagsarbeit ist die Berechnung auf der Grundlage des niedrigeren Grundlohns demnach zulässig. Anders sieht es bei den Nachtarbeitszuschlägen aus, weil hier das Arbeitszeitgesetz einen angemessenen Zuschlag auf das dem Arbeitnehmer zustehende Bruttoarbeitsentgelt vorschreibt, und das sei nun einmal der gesetzliche Mindestlohn.


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