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Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)

Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...
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Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...
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Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Hilfe für Hochwasser- und Katastrophenopfer

Erleichterungen und andere steuerliche Maßnahmen sollen den Opfern der Unwetter in Deutschland und des Erdbebens in Ecuador helfen.

Gleich zwei Naturkatastrophen haben steuerliche Folgen. Zum einen hat das Bundesfinanzministerium für die Unterstützung der Opfer des Erdbebens in Ecuador am 16. April 2016 dieselben Maßnahmen angeordnet, die bereits bei früheren Naturkatastrophen besonderen Ausmaßes galten. Daneben gab es im Mai und Juni 2016 mehrfach Unwetter mit Hochwasser. Darauf hat jetzt auch das Bundesfinanzministerium mit Sondermaßnahmen reagiert, die Spendern, Organisationen und Unternehmen sowie deren Arbeitnehmern die Hilfeleistung erleichtern. Die Vereinfachungsregelungen gelten für Unterstützungen, die vom 29. Mai 2016 bis 31. Dezember 2016 geleistet werden. Neben Erleichterungen für Spenden ist insbesondere der Abzug von Wiederbeschaffungskosten als außergewöhnliche Belastung bei einer fehlenden Hochwasserversicherung geregelt.

Für die Betroffenen in Bayern hat zudem das Bayerische Landesamt für Steuern eine ganze Reihe von Maßnahmen angeordnet. Insbesondere werden bis zum 30. September 2016 Steuerstundungen und Anpassungen der Vorauszahlungen gewährt sowie Säumniszuschläge erlassen. Auch die Bildung von Rücklagen oder Sonderabschreibungen bei der Ersatzbeschaffung sind möglich. In anderen Bundesländern gibt es inzwischen teilweise vergleichbare Regelungen.

Eine weitere prompte Maßnahme kommt in Gesetzesform: Der Bundesrat hat kurzfristig eine Gesetzesänderung verabschiedet, die die Insolvenzantragsfrist für betroffene Unternehmen bis Ende 2016 aussetzt, wenn die momentane Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung auf den Folgen des Unwetters beruht und begründete Aussichten auf Sanierung bestehen.


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