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Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)

Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...
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Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...
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Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Unfallkosten durch Entfernungspauschale abgegolten

Auch außerordentliche Aufwendungen für Fahrten zur Arbeit sind durch die Entfernungspauschale abgegolten, auch wenn die Finanzämter in der Regel trotzdem Unfallkosten als zusätzliche Aufwendungen steuerlich gelten lassen.

Mit der Entfernungspauschale sind sämtliche Aufwendungen für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz folgt mit dieser Entscheidung dem Gesetzeswortlaut und der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs und ließ daher Unfallkosten und unfallbedingte Krankheitskosten nicht als zusätzliche Werbungskosten zum Abzug zu. Die Krankheitskosten könnten allenfalls als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden, wenn sie die zumutbare Belastung überstiegen, und die Reparaturkosten überhaupt nicht. Auch nach diesem Urteil sollten Unfallkosten weiterhin als Werbungskosten geltend gemacht werden, denn bisher akzeptieren die Finanzämter Unfallkosten trotz der gegenteiligen Rechtsprechung in der Regel als zusätzliche Werbungskosten. Lehnt das Finanzamt die Anerkennung aber ab, sind die Erfolgsaussichten vor Gericht weiterhin äußerst gering.


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