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Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)

Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...
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Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...
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Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Minderheitsgesellschaftern einer GmbH drohen Nachforderungen

Eine Stimmrechtsbindung führt nur dann zur Befreiung eines Minderheitsgesellschafters von der Sozialversicherungspflicht, wenn sie im Gesellschaftsvertrag verankert ist.

Um auch einem Minderheitsgesellschafter den Unternehmerstatus und damit die Befreiung von der Sozialversicherungspflicht zu sichern, wurden in den letzten Jahren öfter Stimmrechtsbindungsverträge abgeschlossen. Diese Verträge schrieben in der Regel ein Einstimmigkeitsprinzip für Beschlüsse der Gesellschafter vor und schufen so indirekt eine Gleichstellung von Minderheits- und Mehrheitsgesellschaftern.

Dieser Praxis hat das Bundessozialgericht nun aber in drei Urteilen eine klare Absage erteilt. Zwar ist die Stimmrechtsbindung als Gestaltungsmittel nicht generell vom Tisch, aber sie muss im Gesellschaftsvertrag selbst verankert sein, um sozialversicherungsrechtlich wirksam zu sein. Ein separater Stimmrechtsbindungsvertrag, selbst wenn er notariell beglaubigt ist, könne gekündigt werden, meint das Gericht. Wenn die getroffenen Vereinbarungen nicht den neuen Anforderungen des Bundessozialgerichts genügen, drohen den betroffenen Minderheitsgesellschaftern daher spätestens bei der nächsten Betriebsprüfung hohe Nachforderungen für Sozialversicherungsbeiträge.


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