Aktuell ...

Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)

Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...

Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...

Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Energetische Sanierung als anschaffungsnaher Aufwand

Eine energetische Sanierung im Jahr nach der Anschaffung ist kein normaler Erhaltungsaufwand und kann damit zu anschaffungsnahen Herstellungskosten führen.

Anschaffungsnahe Herstellungskosten sind wie der Kaufpreis über 50 Jahre abzuschreiben. Dazu zählen alle Aufwendungen für die Instandsetzung und Modernisierung innerhalb von drei Jahren ab Anschaffung, wenn sie insgesamt 15 % des Kaufpreises übersteigen. Eine energetische Sanierung im Jahr nach der Anschaffung sieht das Finanzgericht Nürnberg als Modernisierung an, weil dadurch der Wohnkomfort und die Wärmedämmung an moderne Standards angepasst werden. Das Argument, es handle sich um sofort abziehbaren Erhaltungsaufwand, hatte keinen Erfolg. Auch der Verweis auf die staatlich gewünschte Optimierung der Energieeinsparung blieb erfolglos.


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