Aktuell ...

Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)

Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...

Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...

Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Offene Fragen zur Angabe der vollständigen Rechnungsanschrift

Die Bundessteuerberaterkammer hat sich wegen der durch ein Urteil des Bundesfinanzgerichts entstandenen Unsicherheiten bei der Angabe der Rechnungsanschriften an das Bundesfinanzministerium gewandt.

Der Bundesfinanzhof hatte letztes Jahr entschieden, dass eine Rechnung nur dann zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn der leistende Unternehmer unter der in der Rechnung angegebenen Anschrift seine wirtschaftlichen Aktivitäten entfaltet. Eine reine Briefkastenadresse genügt nicht. In der Praxis führt das zu großer Unsicherheit, weil beispielsweise nicht mehr sicher ist, ob die gesetzlichen Anforderungen auch erfüllt sind, wenn die Rechnung die Postfachanschrift des Absenders oder Empfängers enthält. Die Bundessteuerberaterkammer hat sich daher mit einer Eingabe an das Bundesfinanzministerium gewandt und setzt sich dafür ein, bei einer Änderung des Umsatzsteueranwendungserlass eine großzügige Nichtbeanstandungsregelung zu schaffen.


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