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Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)

Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...
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Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...
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Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Steuerhinterziehung in großem Ausmaß ab 50.000 Euro

Der Bundesgerichtshof hat seine Rechtsprechung geändert und unterstellt eine Steuerhinterziehung in großem Ausmaß jetzt grundsätzlich ab 50.000 Euro.

Für eine Steuerhinterziehung in großem Ausmaß sieht das Gesetz eine Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren vor. Bisher hatte der Bundesgerichtshof diese Voraussetzung erst ab einem Hinterziehungsbetrag von 100.000 Euro als erfüllt angesehen, wenn dem Finanzamt lediglich steuererhebliche Angaben verschwiegen wurden (Gefährdungsschaden). Nur wenn die Hinterziehung zu ungerechtfertigten Zahlungen des Finanzamts führt - insbesondere bei Umsatzsteuerbetrug - sollte schon ab 50.000 Euro eine Hinterziehung in großem Ausmaß vorliegen (Vermögensschaden). Jetzt hat der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung geändert und die Unterscheidung zwischen Gefährdungs- und Vermögensschaden beim Fiskus aufgegeben. Damit liegt nun grundsätzlich schon ab einem Hinterziehungsbetrag von 50.000 Euro eine Steuerhinterziehung in großem Ausmaß mit entsprechend höherem Strafmaß vor.


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