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Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)

Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...
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Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...
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Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Arbeitszimmer als Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit

Aufwendungen für ein Arbeitszimmer sind nicht nur begrenzt abziehbar, wenn es den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung bildet.

Unterhalten Sie ein Arbeitszimmer, das den Mittelpunkt Ihrer gesamten beruflichen Tätigkeit bildet, sind die Aufwendungen dafür nicht nur bis maximal 1.250 Euro pro Jahr abziehbar, sondern in voller Höhe. Ob das Arbeitszimmer der Mittelpunkt Ihrer beruflichen Tätigkeit ist, kann nach verschiedenen Kriterien definiert werden. Dabei ist es nicht schon maßgeblich, dass Sie nicht selbstständig sind. Der "Mittelpunkt" kann nach räumlichen und zeitlichen Kriterien oder nach der Bedeutung der an den verschiedenen Orten ausgeübten Tätigkeit bestimmt werden. Letztlich kommt es auf das Gesamtbild der beruflichen Tätigkeit an.

Die folgende Tabelle gibt nochmals einen Überblick über die steuerlichen Abzugsmöglichkeiten für die Kosten für ein Arbeitszimmer:

Nutzung Abzug
1. Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit voller Abzug
2. Mehr als 50 Prozent der beruflichen Tätigkeit max. 1.250 EUR
3. An der Arbeitsstätte steht kein Arbeitsplatz zur Verfügung max. 1.250 EUR
4. Alle sonstigen Fälle kein Abzug

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