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Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)

Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...
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Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...
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Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Abschreibung nach mittelbarer Grundstücksschenkung

Ob eine Immobilienschenkung direkt oder mittelbar erfolgt, hat auf den Abschreibungsanspruch des Beschenkten keine Auswirkungen - eine Abschreibung ist in beiden Fällen möglich.

Wer eine Immobilie erbt oder als Schenkung erhält, kann die Abschreibung des Erblassers oder Schenkers fortführen. Das gilt auch für eine mittelbare Schenkung, bei der statt der Immobilie ein Geldbetrag mit der Auflage verschenkt wird, davon den Immobilienkauf zu finanzieren. Für das Niedersächsische Finanzgericht ist so eine mittelbare Schenkung nicht anders zu behandeln als eine direkte Schenkung. Zwar stellt der bezahlte Kaufpreis für den Beschenkten keinen echten Aufwand dar, weil das Geld dafür nicht von ihm stammt. Allerdings sei der Kauf wirtschaftlich dem Schenker zuzurechnen, der mit der Schenkung - ob nun direkt oder mittelbar - auch seinen Anspruch auf Abschreibung an den Beschenkten überträgt.


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