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Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)

Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...
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Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...
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Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Abgrenzung zwischen Betriebs- und Werbeveranstaltung

Ob eine Veranstaltung ganz überwiegend im Interesse des Unternehmens liegt oder eine lohnsteuerpflichtige Betriebsveranstaltung ist, hängt entscheidend davon ab, ob daran weit überwiegend externe Gäste teilnehmen.

Zuwendungen des Arbeitgebers aus Anlass einer Betriebsveranstaltung sind steuerpflichtiger Arbeitslohn, während bei einer Werbeveranstaltung im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers kein Arbeitslohn vorliegt. Laut dem Finanzgericht Baden-Württemberg hängt die Abgrenzung einer betrieblichen Repräsentationsveranstaltung zu einer Betriebsveranstaltung primär davon ab, ob an ihr weit überwiegend Geschäftspartner und andere externe Gäste teilnehmen, und ob deren Anwesenheit im Vordergrund steht. Ist das - wie im Streitfall - nicht so, handelt es sich um eine steuerpflichtige Betriebsveranstaltung.


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