Aktuell ...

Aktuell

Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)

Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...
Aktuell

Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...
Aktuell

Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Entschärfung bei Strafandrohungen

Es gibt jetzt eine Entschärfung für die massiven Strafandrohungen auch bei nur geringfügigen Fällen von Steuerhinterziehung.

Zu Beginn des Jahres ist der neue § 370a der Abgabenordnung in Kraft getreten, der die gewerbsmäßige oder bandenmäßige Steuerhinterziehung als Verbrechen mit einem Strafrahmen von einem Jahr bis zu zehn Jahren verfolgt. Diese Regelung wurde als zu weitgehend angesehen. Jetzt erfolgte die Einschränkung, dass dies nur noch gilt, wenn Steuern "in großem Ausmaß" verkürzt werden. In minder schweren Fällen beträgt die Freiheitsstrafe zwischen drei Monaten und fünf Jahren. Ein minder schwerer Fall liegt vor, wenn eine Selbstanzeige erstattet worden ist. Diese wirkt damit im Rahmen des neuen Verbrechenstatbestandes nicht mehr strafbefreiend, sondern nur noch strafmildernd. Allein die Fälle "großen Ausmaßes" können Vortaten zur strafbaren Geldwäsche sein.


tipps-ordner-2col

Mit dem Laden des Inhalt akzeptieren Sie die Datenschutzerklärung von modernes marketing GmbH.
Mehr erfahren

Inhalt laden

tipps-frau-2colhoch

Sprechen Sie uns an:

Wir kümmern uns!

Vertrauensvolle, kompetente, zuverlässige und fachübergreifende Beratung aus einer Hand.