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Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)
Anpassung des Beitrags zur Pflegeversicherung
Fremdübliche Verzinsung eines Gesellschafterverrechnungskontos
Keine Hinzurechnung von negativen Einlagezinsen
Im Gegensatz zu Darlehenszinsen sind negative Einlagezinsen nicht bei der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung zu berücksichtigen.
Die derzeit sehr niedrigen Zinssätze führen dazu, dass verschiedene Banken den Unternehmen für substanzielle Guthaben negative Einlagezinsen berechnen. Anders als Schuldzinsen sind diese Einlagezinsen aber nicht bei der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung zu berücksichtigen. Für die Hinzurechnung sind nur Entgelte relevant, die für zur Verfügung gestelltes Fremdkapital zu bezahlen sind. Die Einlagezinsen sind dagegen Entgelte für die Verwahrung von Eigenkapital.
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