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Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)

Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...
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Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...
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Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Steuerbefreiung für Familienheim trotz verzögerter Selbstnutzung

Gibt es triftige Gründe für eine verzögerte Selbstnutzung, ist eine Erbschaftsteuerbefreiung für ein Familienheim auch nach mehr als sechs Monaten noch möglich.

Die Steuerbefreiung für ein Familienheim bei der Erbschaftsteuer setzt voraus, dass der Erbe die Immobilie unverzüglich für eigene Wohnzwecke nutzen will. Was als "unverzüglich" gilt, sorgt in der Praxis immer wieder für Streit mit dem Finanzamt. Bisher haben die Finanzämter eine Frist von maximal sechs Monaten für den Beginn der Selbstnutzung akzeptiert.

Der Bundesfinanzhof hält im Einzelfall aber auch eine längere Frist für angemessen. Allerdings muss der Erbe in diesem Fall darlegen und glaubhaft machen, zu welchem Zeitpunkt er sich zur Selbstnutzung entschlossen hat, aus welchen Gründen ein tatsächlicher Einzug in die Wohnung nicht früher möglich war und warum er diese Gründe nicht zu vertreten hat.

Einen möglichen und zulässigen Grund für eine verzögerte Selbstnutzung liefert der Streitfall, in dem eine längere Erbauseinandersetzung die Selbstnutzung verzögert hat. Daneben hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass auch der Teil der Immobilie, der erst im Rahmen der Erbauseinandersetzung erworben wird, von der Steuerbefreiung erfasst ist.


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