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Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)

Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...
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Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...
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Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Fiktiver Gewerbesteuerabzug für andere Einkünfte ist unzulässig

Dass sich für Gewerbetreibende der Solidaritätszuschlag auf die Einkommensteuer verringert, weil sie einen Steuerbonus für die gezahlte Gewerbesteuer erhalten, rechtfertigt keinen fiktiven Gewerbesteuerabzug beim Solidaritätszuschlag für andere Einkünfte.

Gewerbetreibende erhalten bei der Einkommensteuer einen Steuernachlass als Ausgleich für die gezahlte Gewerbesteuer. Dadurch mindert sich auch der Solidaritätszuschlag, weil dieser von der Höhe der Einkommensteuer abhängt. Für andere als gewerbliche Einkünfte ist bei der Berechnung des Solidaritätszuschlags aber kein Abzug einer fiktiven Gewerbesteuer möglich. In zwei Urteilen hat das Finanzgericht Baden-Württemberg diese Ungleichbehandlung als gerechtfertigt und damit als verfassungskonform angesehen. Der Bundesfinanzhof hat nun aber in beiden Fällen die Revision zugelassen, wird sich also noch mit der Frage befassen.


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