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Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)

Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...
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Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...
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Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Steueränderungen für Privatleute und Familien

Neben zahlreichen Änderungen für Unternehmen enthält das Steueränderungsgesetz 2015 auch einige Änderungen, die Familien, Kapitalanleger und andere Privatleute betreffen.

Auch wenn das von Bundestag und Bundesrat verabschiedete Steueränderungsgesetz 2015 in erster Linie Änderungen für Unternehmen bringt, gibt es doch ein paar Änderungen, die nur Privatleute und Familien betreffen. Beispielsweise muss die Steueridentifikationsnummer nun an noch mehr Stellen angegeben werden. Hier sind die Änderungen für Privatleute, Familien und Kapitalanleger:

  • Unterhalt: Als Voraussetzung für den Sonderausgabenabzug von Unterhaltszahlungen und Ausgleichszahlungen zur Vermeidung des Versorgungsausgleichs muss der Steuerzahler künftig die Steueridentifikationsnummer des Unterhaltsempfängers angeben. Weigert sich der Empfänger, die Identnummer mitzuteilen, darf die Nummer beim zuständigen Finanzamt erfragt werden.

  • Kapitalerträge: Banken werden nun gesetzlich dazu verpflichtet, die Rechtsauffassung der Finanzverwaltung bei der Abgeltungsteuer anzuwenden. Damit wird einem Urteil des Bundesfinanzhofs entgegengewirkt, das zu einer uneinheitlichen Anwendung der Steuererhebung führen könnte. Hat ein Anleger eine andere Rechtsauffassung, muss er dies also künftig immer mit dem Finanzamt ausfechten. Außerdem können künftig nur noch unbeschränkt steuerpflichtige Anleger einen Freistellungsauftrag stellen. Eine frühere Änderung hatte hier zu einer nicht gewollten Ausweitung auf beschränkt Steuerpflichtige geführt.

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  • Dividendenzahlungen: Das Einkommensteuergesetz wird an eine Änderung im Aktiengesetz angepasst, nach der der Dividendenanspruch frühestens am dritten Geschäftstag fällig wird, der auf den Tag des Hauptversammlungsbeschluss über die Gewinnverwendung folgt. So wird vermieden, dass die Kapitalertragsteuer schon vor dem Erhalt der Dividende fällig wird.

  • Erbschaftsteuer: Der Erbe oder Beschenkte muss ab Verkündung des Gesetzes bei der Meldung auch die Steueridentifikationsnummern der am Erwerb beteiligten Personen angeben. Für Vermögensverwahrer und -verwalter, Versicherungen sowie Gerichte, Behörden und Notare erfolgt eine entsprechende Anpassung noch zu einem späteren Zeitpunkt. Weiterhin werden bei einer Schenkung unter Lebenden künftig sowohl Schenker als auch Beschenkter durchgehend Verfahrensbeteiligte im Feststellungsverfahren sein, und zwar auch dann, wenn der Schenker die Schenkungsteuer übernimmt. Außerdem gibt es künftig für alle Beteiligten ein gesondertes und einheitliches Feststellungsverfahren, um unterschiedliche Bemessungsgrundlagen bei einzelnen Beteiligten zu verhindern.

  • Zuwendungen: Bei der Steuerbefreiung für Schenkungen an gemeinnützige und andere steuerbegünstigte Organisationen erfolgt lediglich eine Klarstellung. Für Schenkungen an ausländische Organisationen wird dagegen der Nachweis über deren Qualifikation als steuerbegünstigter Zuwendungsempfänger grundsätzlich neu geregelt. Diese Änderungen gilt, da sie in der Regel vorteilhaft ist, in allen noch offenen Fällen.


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