Aktuell ...

Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)

Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...

Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...

Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Umsatzsteuererstattung bei Insolvenz des Lieferanten

Zu Unrecht bezahlte Umsatzsteuer kann ein Kunde nur vom Lieferanten zurückfordern. Das gilt auch dann, wenn er eine berichtigte Rechnung erhalten hat und der Lieferant inzwischen insolvent ist.

Wieder einmal zeigt ein Urteil des Bundesfinanzhofs, wie wichtig es ist, Eingangsrechnungen sorgfältig zu prüfen. Nach dem Urteil kann ein Leistungsempfänger nämlich nach einer Insolvenz des Lieferanten beim Finanzamt keine Erstattung von zu Unrecht bezahlter Umsatzsteuer geltend machen, auch wenn ihm die vom Insolvenzverwalter berichtigten Rechnungen vorliegen. Die zu viel bezahlte Umsatzsteuer kann nur vom Lieferant selbst eingefordert werden, was nach einer Insolvenz aber wenig erfolgversprechend ist. Ob alternativ eine Erstattung im Rahmen einer Billigkeitsentscheidung in Frage kommt, steht allein im Ermessen des Finanzamts.


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