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Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)

Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...
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Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...
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Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Änderung bei Steuerfreibeträgen und dem Lohnsteuerabzug 2015

Die für 2015 rückwirkend erhöhten Steuerfreibeträge werden weitestgehend beim Lohnsteuerabzug für Dezember 2015 für das ganze Jahr berücksichtigt.

Der Grundfreibetrag, der Kinderfreibetrag, der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende sowie der Unterhaltshöchstbetrag sind durch das am 22. Juli 2015 in Kraft getretene Gesetz zum Abbau der kalten Progression und zur Anpassung von Familienleistungen mit Wirkung ab 2015 erhöht worden. Die Entlastung für 2015 durch die Anhebungen wird zusammengefasst bei der Lohnabrechnung für Dezember 2015 nachgeholt. Das Bundesfinanzministerium hat bereits einen geänderten Programmablaufplan für Dezember 2015 veröffentlicht, damit die Softwarehersteller die Lohnprogramme rechtzeitig anpassen können. Nicht berücksichtigt wird dabei aber der zusätzliche Entlastungsbetrag für Alleinerziehende mit mehr als einem Kind. Dieser muss entweder in der Steuererklärung oder per Antrag im Lohnsteuerermäßigungsverfahren 2015 geltend gemacht werden.


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