Aktuell ...

Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)

Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...

Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...

Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Atypisch stille Beteiligung verhindert Bildung einer Organschaft

Seit Ende August lässt die Finanzverwaltung nicht mehr die Bildung einer körperschaftsteuerlichen Organschaft zu, wenn an der Kapitalgesellschaft eine atypisch stille Beteiligung besteht.

Eine Kapitalgesellschaft an der eine atypisch stille Beteiligung besteht, oder eine atypisch stille Gesellschaft kann nach einer neuen Verwaltungsanweisung des Bundesfinanzministeriums körperschaftsteuerlich weder Organgesellschaft noch Organträgerin sein. Das Ministerium gewährt jedoch Vertrauensschutz für bereits bestehende, am 20. August 2015 steuerlich anerkannte Organschaften.


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