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Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)

Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...
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Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...
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Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Depotübergreifende Verrechnung von Verlusten

Das Finanzamt muss im Rahmen der Steuerveranlagung auch eine Verlustverrechnung zwischen Depots bei verschiedenen Banken zulassen.

Kapitalerträge verrechnet die Bank automatisch mit entsprechenden Verlusten. Wer seine Wertpapiere aber auf Depots bei mehreren Banken verteilt hat, dem bleibt nur der Weg über die Verlustverrechnung per Steuererklärung. Kompliziert wird das ganze dadurch, dass die Verlustverrechnung in mehreren Stufen erfolgt. Der Fiskus stellt sich dabei auf den Standpunkt, dass die von den Banken bereits vorgenommene depotbezogene Verlustverrechnung nicht nur vorrangig, sondern auch für die Steuerveranlagung bindend ist. In bestimmten Fällen, beispielsweise bei der Verrechnung des verbleibenden Gewinns mit Altverlusten, wäre aber eine depotübergreifende Verrechnung deutlich günstiger. Das Recht auf eine solche depotübergreifende Verlustverrechnung im Rahmen der Günstigerprüfung bei der Steuerveranlagung hat das Finanzgericht Düsseldorf nun bestätigt. Allerdings hat das Finanzamt die Revision beim Bundesfinanzhof beantragt.


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