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Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)

Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...
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Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...
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Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Vernichtung von Akten ist keine Entschuldigung

Wenn das Finanzamt die Steuer jahrelang zu niedrig festsetzt, darf es nicht einfach die bestandskräftigen Bescheide nachträglich mit der Begründung ändern, dass der Fehler erst so spät entdeckt wurde, weil die vom Steuerzahler ursprünglich vorgelegten Unterlagen inzwischen vernichtet wurden.

Auch wenn ein bereits bestandskräftiger Steuerbescheid die fällige Steuer zu niedrig ansetzt, darf ihn das Finanzamt nicht einfach ändern, wenn es seiner Verpflichtung, vor Erlass eines Bescheides den Sachverhalt von Amts wegen ausreichend zu ermitteln, nicht oder nicht genügend nachgekommen ist. Sofern der Steuerzahler bei einem jährlich gleichbleibenden Sachverhalt alle relevanten Angaben zu Beginn gemacht hat, darf er sich auf die Steuerfestsetzung verlassen. Das Finanzamt kann sich nicht darauf berufen, dass es die falsche Steuerfestsetzung erst so spät entdeckt hat, weil die seinerzeit vorgelegten Unterlagen mittlerweile vernichtet wurden. In dem Fall, meint das Finanzgericht Rheinland-Pfalz, hätte es die Unterlagen eben nochmal beim Steuerzahler anfordern müssen.


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