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Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)

Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...
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Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...
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Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Barzahlung kostet Steuerabzug von Kinderbetreuungskosten

Kinderbetreuungskosten müssen grundsätzlich unbar bezahlt werden, um steuerlich abzugsfähig zu sein - auch im Rahmen eines gemeldeten Minijobs.

Voraussetzung für den Abzug von Kinderbetreuungskosten ist, dass die Eltern die Ausgaben durch eine Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers nachweisen. Während die Rechnung in bestimmten Fällen auch durch andere Dokumente ersetzt werden kann (Gebührenbescheid des Kindergartens, Arbeits- oder Au-Pair-Vertrag etc.), ist die Zahlung per Überweisung alternativlos. Die Vorschrift soll primär Schwarzarbeit verhindern, weshalb das Finanzgericht Niedersachsen noch die Barzahlung des Lohns im Rahmen eines angemeldeten Minijobs akzeptiert hatte. Für den Bundesfinanzhof ist der Gesetzeswortlaut aber eindeutig, und daher ist auch bei einer angestellten Betreuungsperson ein Steuerabzug nur möglich, wenn der Lohn auf deren Konto überwiesen wird.


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