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Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)

Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...
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Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...
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Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Entfernungspauschale bei Mieteinnahmen

Wird eine vermietete Immobilie vom Vermieter so oft aufgesucht, dass sie zur regelmäßigen Arbeitsstätte wird, dann sind die Fahrtkosten nur in Höhe der Entfernungspauschale abziehbar.

Fahrten zur vermieteten Immobilie kann der Vermieter normalerweise als Reisekosten geltend machen und damit die Kilometerpauschale pro gefahrenem Kilometer ansetzen. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat jetzt aber mal wieder bestätigt, dass es keine Regel ohne Ausnahme gibt: Bei 160 bis 215 Fahrten im Jahr zu den Mietobjekten, um dort Kontrollen und regelmäßige Arbeiten (Streuen, Fegen, Wässern etc.) vorzunehmen, sind die Immobilien für den Vermieter jeweils eine regelmäßige Tätigkeitsstätte, sodass die Fahrten nur in Höhe der Entfernungspauschale als Werbungskosten abgezogen werden können. Die Entfernungspauschale kann bei mehreren Fahrten am selben Tag zum selben Objekt nur einmal angesetzt werden.


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