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Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)

Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...
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Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...
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Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Erbschaftsteuerbegünstigung für vermietete Wohnimmobilien

Die Begünstigung für zu Wohnzwecken vermieteten Immobilien gibt es nur, wenn schon der Erblasser eine konkrete Vermietungsabsicht hatte und mit deren Umsetzung begonnen hat.

Für zu Wohnzwecken vermietete Immobilien reduziert sich die Erbschaftsteuer um 10 %. Weil das Gesetz aber nicht klar regelt, was "vermietet" bedeutet, musste der Bundesfinanzhof entscheiden. Demnach gibt es den Steuerbonus nicht, wenn die Vermietung erst durch den Erben betrieben wird. Die Steuerbegünstigung fällt also weg, wenn die geerbte Immobilie zum Zeitpunkt der Entstehung der Erbschaftsteuer weder vermietet noch zu einer Vermietung bestimmt ist. Die Immobilie ist dann zur Vermietung zu Wohnzwecken bestimmt, wenn eine konkrete Vermietungsabsicht des Erblassers bestanden hat, mit deren Umsetzung begonnen worden ist und sich dies anhand objektiv nachprüfbarer Tatsachen belegen lässt.


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