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Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)

Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...
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Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...
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Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Schenkung eines Firmenanteils unter Nießbrauchsvorbehalt

Wenn sich der Schenker zusammen mit dem Nießbrauch auch das Stimmrecht vorbehält, ist die Schenkung eines Firmenanteils nicht als Betriebsvermögen begünstigt.

Die Schenkung von Betriebsvermögen ist in der Regel steuerbegünstigt möglich. Ein Fallstrick lauert aber bei der Schenkung unter Nießbrauchsvorbehalt, wie ein Geschwisterpaar jetzt beim Bundesfinanzhof feststellen musste. Die Eltern hatten KG-Anteile auf ihre Kinder unter Nießbrauchsvorbehalt übertragen und gleichzeitig den Gesellschaftsvertrag so geändert, dass das Stimmrecht für Anteile im Fall eines Nießbrauchs dem Nießbraucher zustehen soll. Dadurch sind die Kinder aber nach Ansicht des Gerichts nie zu Mitunternehmern geworden, weil sie weder Eigeninitiative entfalten konnten noch Unternehmerrisiko trugen. Fehlt eines dieser Elemente ganz, liegt keine Mitunternehmerstellung vor, und die Steuerbegünstigung für Betriebsvermögen scheidet aus. Das Urteil betraf noch das alte Erbschaftsteuerrecht, lässt sich aber sinngemäß auch auf das neue Recht anwenden.


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