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Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)

Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...
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Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...
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Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Erbschaftsteuererlass nach Ausfall von Rentenzahlungen

Bei der jährlichen Zahlung der Erbschaftsteuer auf Renten oder andere wiederkehrende Leistungen kommt ein Erlass der Zahlungen in Frage, wenn der Leistungspflichtige später zahlungsunfähig wird.

Für Renten und andere wiederkehrende Leistungen, die der Erbschaftsteuer unterliegen, kann statt der einmaligen Besteuerung des Kapitalwerts auch eine jährliche Zahlung der Steuer gewählt werden. Dabei ist jederzeit eine Ablösung mit dem jeweils verbleibenden Kapitalwert möglich. Fallen die Rentenzahlungen später wegen der Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit des Leistungspflichtigen aus, kann aber auch ein Erlass der verbleibenden Steuer gerechtfertigt sein. Zwar kommt es für den Bundesfinanzhof auf die Umstände des Einzelfalls an, aber zumindest im Streitfall sah er die Ablösung mit 0 Euro als geboten an, weil die Erbin ihren Antrag erst fünf Jahre nach Beginn des Zahlungsausfalls gestellt hatte und nicht damit zu rechnen war, dass sie weitere Rentenzahlungen erhalten würde.


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