Aktuell ...
Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)
Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...
Anpassung des Beitrags zur Pflegeversicherung
Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...
Fremdübliche Verzinsung eines Gesellschafterverrechnungskontos
Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...
Vorsteuererstattung als Betriebseinnahme
Bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung bleibt eine Vorsteuererstattung auch dann eine steuerpflichtige Betriebseinnahme, wenn die vorhergehende Betriebsausgabe für die Rechnung später nicht anerkannt wird.
Bei Einnahmen-Überschuss-Rechnern führt eine Umsatz- oder Vorsteuererstattung zu einer Betriebseinnahme. Das gilt nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs auch dann, wenn die Rechnung später steuerlich nicht anerkannt wird und der Unternehmer daher die Vorsteuererstattung zurückzahlen muss. Damit fällt zwar der Betriebsausgabenabzug für die Umsatzsteuerzahlung weg, die Betriebseinnahme bleibt aber weiter bestehen.
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