Aktuell ...
Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)
Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...
Anpassung des Beitrags zur Pflegeversicherung
Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...
Fremdübliche Verzinsung eines Gesellschafterverrechnungskontos
Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...
Zahlung von Lebensversicherungsbeiträgen durch einen Dritten
Übernimmt ein Dritter die Beiträge für eine Lebensversicherung, sind die Beiträge in voller Höhe schenkungsteuerpflichtig, nicht nur in Höhe der Werterhöhung des Versicherungsanspruchs.
Wenn ein Dritter die Prämien für eine Lebensversicherung übernimmt, führt das - sobald die entsprechenden Freibeträge überschritten sind - zu einer steuerpflichtigen Schenkung. Ob dabei aber die Beiträge selbst oder nur die niedrigere Werterhöhung des Versicherungsanspruchs anzusetzen ist, musste jetzt der Bundesfinanzhof entscheiden und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beiträge in voller Höhe anzusetzen sind. Entscheidend ist, dass in diesem Fall nicht eine mittelbare Schenkung des Versicherungsanspruchs vorliegt, sondern bereits eine unmittelbare Schenkung durch Abgeltung der Zahlungsverpflichtung für die Prämien.
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