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Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)

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Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...
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Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Bundesfinanzministerium bestätigt Einspruch per einfacher E-Mail

Trotz des gegenteiligen Urteils eines Finanzgerichts hält das Bundesfinanzministerium den Einspruch mit einer einfachen E-Mail weiter für zulässig.

In der Antwort auf die Anfrage eines Bundestagsabgeordneten bestätigt das Bundesfinanzministerium, dass der Einspruch gegen einen Steuerbescheid mit einer einfachen, nicht signierten E-Mail weiterhin zulässig ist. Hintergrund der Anfrage war das kürzlich ergangene Urteil des Hessischen Finanzgerichts, das nur einen Einspruch mit signierter Mail als gültig ansah. Gegen das Urteil ist derzeit ein Revisionsverfahren beim Bundesfinanzhof anhängig.

Auch wenn sich die Steuerzahler gegenüber dem Finanzamt auf die Zulässigkeit des Einspruchs verlassen können, ist das Problem damit aber noch nicht endgültig gelöst. Es gibt nämlich keine ausdrückliche gesetzliche Regelung, in der eine normale E-Mail als zulässig erklärt wird, nur Verwaltungsanweisungen der Finanzverwaltung. Im Gegensatz zu Gesetzen sind die Gerichte aber nicht an solche Verwaltungsanweisungen gebunden. Sie können daher - zumindest bis zu einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs oder einer Gesetzesänderung - ähnlich wie jetzt das Hessische Finanzgericht jederzeit den Einspruch als ungültig werten, was abhängig von der Ansicht des Bundesfinanzhofs den Rechtsweg entweder in die Länge zieht oder ganz ausschließt.


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